Bei einer Baulast verpflichtet sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Baubehörde gewisse Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundstück einzuhalten, welche allgemein als „Baulasten“ bezeichnet werden. Diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bedeuten i.d.R. Einschränkungen für den Grundstückseigentümer, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Baulast wird u.a. dann notwendig, wenn ein Bauvorhaben nicht baurechtskonform erstellt werden kann (z.B. Einhaltung der Grenzabstände) und angrenzende Grundstücke für den Genehmigungsprozess herangezogen werden müssen.
Das Eigentum an einem Grundstück kann daher sowohl durch Rechte privater Personen als auch durch die Baubehörde eingeschränkt sein.
Baulasten werden im Baulastverzeichnis des jeweiligen Amtes geführt und dienen als ergänzende Auskunft zu den Lasten im Grundbuch, welches die Baulasten i.d.R. nicht beinhaltet. Ausnahmen bilden die Länder Bayern und Brandenburg. Hier erfolgt die Sicherung baurechtskonformer Zustände ausschließlich im Grundbuch. Durch die Baulastenauskunft wissen Sie welche Baulasten in der Vergangenheit eingetragen wurden. Sofern keine Baulasten für das Grundstück eintragen sind wird ein entsprechendes Negativattest bereitgestellt.